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   BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22   

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BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22 (https://dejure.org/2022,19716)
BVerfG, Entscheidung vom 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22 (https://dejure.org/2022,19716)
BVerfG, Entscheidung vom 01. August 2022 - 1 BvQ 50/22 (https://dejure.org/2022,19716)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen Entscheidung zur Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater vorläufig ausgesetzt wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 10 Buchst a EGV 2201/2003, Art 10 Buchst b EGV 2201/2003, Art 11 Abs 8 EGV 2201/2003
    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Eilantrag betreffend die Aussetzung eines Beschlusses zur Vollstreckung eines spanischen Titels zur Herausgabe eines Kindes an dessen in Spanien lebenden Vater

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - Folgenabwägung

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 6; EGV 2201/2003 Art. 10 a), Art. 10 b), Art. 11, Art. 40, Art. 42; EUGrdRCh Art. 24; HKÜ Art 12, Art. 13; BVerfGG § 32
    Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen [HKÜ]; einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung einer fachgerichtlichen Entscheidung zur Rückführung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien; Folgenabwägung

  • rechtsportal.de

    Eilantrag betreffend die Aussetzung eines Beschlusses zur Vollstreckung eines spanischen Titels zur Herausgabe eines Kindes an dessen in Spanien lebenden Vater

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - Folgenabwägung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen Entscheidung zur Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater vorläufig ausgesetzt wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines Kindes - zu seinem in Spanien lebenden Vater

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung: Frau muss Kind vorerst nicht an den Vater in Spanien überführen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Aussetzung der Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG stoppt Herausgabe eines Achtjährigen an Vater - Rückführung nach Spanien gefährdet Kindeswohl

Besprechungen u.ä.

  • tp-presseagentur.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückführung eines Kindes zu seinem in Spanien lebenden Vater wird vorläufig ausgesetzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3280
  • FamRZ 2022, 1478
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-491/10

    Aguirre Zarraga - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Insoweit bezog sich das Oberlandesgericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010 - C-491/10 PPU - Zarraga.

    Das entspricht insoweit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, als dieser allein die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats für zuständig hält, die Vereinbarkeit der Rückführungsentscheidung mit den Kindesgrundrechten und etwa mit dem in Art. 42 Brüssel IIa-VO statuierten Anhörungserfordernis zu prüfen und eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht ausschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Zarraga, C-491/10 PPU, EU:C:210:828, Rn. 48, 69, 73 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/18

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem familienrechtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).

    Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angefochtene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 7 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Dahinstehen kann zudem, inwiefern andernfalls in besonders schwerwiegenden Fällen das Grundgesetz einem deutschen Vollstreckungsgericht eine inhaltliche Prüfung gebieten könnte, wenn ansonsten ein dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz gleich zu achtender, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgender Schutz nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 152, 216 - Recht auf Vergessen II).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    In Betracht kommt, dass für das Kind zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Ergänzungspfleger bestellt wird (dazu näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1BvR 1395/19 -, Rn. 23 m.w.N.) oder dass dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt wird, der angesichts der besonderen Umstände möglicherweise für das Kind Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4).
  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    Nach Art. 40 Abs. 1 b) Brüssel IIa-VO kann eine Bescheinigung im Sinne von Art. 42 Brüssel IIa-VO nur für eine die Rückgabe des Kindes nach Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO anordnende Entscheidung erteilt werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 69 ff.).
  • BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Bestimmung eines

    Auszug aus BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22
    In Betracht kommt, dass für das Kind zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Ergänzungspfleger bestellt wird (dazu näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1BvR 1395/19 -, Rn. 23 m.w.N.) oder dass dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt wird, der angesichts der besonderen Umstände möglicherweise für das Kind Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

  • BVerfG, 13.04.2022 - 2 BvR 447/22

    Erfolgreicher Eilantrag eines psychisch erkrankten Räumungsschuldners gegen eine

  • BVerfG, 24.02.2022 - 1 BvQ 12/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache wegen unzureichender

  • OLG Bamberg, 27.06.2016 - 2 UF 91/16

    Voraussetzungen für eine Rückführungsanordnung bei Antragstellung nach Ablauf der

  • BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22

    Erfolgreicher Eilantrag aus den Gründen der fortgeltenden Erwägungen in

    Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss der Kammer vom 1. August 2022 im Verfahren 1 BvQ 50/22 Bezug genommen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.

    bb) Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Herausgabe des Kindes an den Vater wäre - auch unter Berücksichtigung des ausführlichen Vortrags des Vaters im Verfahren 1 BvQ 50/22 - nicht offensichtlich unbegründet.

    Es ist nicht auszuschließen, dass sowohl das Familiengericht als auch das Oberlandesgericht Art. 42 Brüssel IIa-VO in einer Weise ausgelegt und angewendet haben, mit der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigungen von Grundrechte des Kindes einhergehen (vgl. näher dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 37 ff.).

    Für die dafür maßgeblichen Gründe wird auf die fortgeltenden Erwägungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 1. August 2022 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 45 ff.) Bezug genommen.

    Dem Vater des betroffenen Kindes wurde in dem auf Antrag der Mutter eröffneten Verfahren 1 BvQ 50/22, das dieselben fachgerichtlichen Entscheidungen zum Gegenstand hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der er umfangreich Gebrauch gemacht hat.

  • BVerfG, 05.09.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung wegen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33).
  • BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1691/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer spanischen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2022 im Verfahren 1 BvQ 50/22 verwiesen, dem derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
  • BVerfG, 11.08.2023 - 1 BvR 1461/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen zum

    Da den Töchtern eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15), liegen auch die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils (zu diesen BVerfGE 72, 122 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 23 f.) nicht vor.
  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvQ 91/23

    Erfolgloser isolierter Eilantrag betreffend Maßnahmen im

    Er lässt insbesondere entgegen den für einen solchen Antrag maßgeblichen spezifischen Begründungsanforderungen nicht in der gebotenen Weise erkennen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2022 - 1 UF 205/21

    Keine Vollstreckung einer Rückführungsanordnung bei drohendem körperlichem oder

    Der Vorrang des Kindeswohls ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen selbst noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss (KG v. 8.10.2021 - 16 UF 120/21; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Karlsruhe v. 28.3.2017 - 2 UF 106/16 = IPRspr 2017, Nr. 162b, 298 ff.; OLG Hamburg v. 25.6.2014 - 12 UF 111/13 = FamRZ 2015, 64; OLG Stuttgart v. 13.1.2009 - 17 UF 234/08 = OLGR 2009, 401; OGH Wien v. 15.10.1996 - 4 Ob 2288/96 ZfRV 1997, 33; vgl. auch BVerfG v. 1.8.2022 - 1 BvQ 50/22, juris, Orientierungssatz 1c, im Zusammenhang mit einer Vollstreckung zur Herausgabe gem. Art. 42 Brüssel IIa-VO; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 146, Schweppe in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, IV. Rz. 1764; Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 638; Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 44 Rz. 8 f; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 332 ff.; vgl. auch für Verfahren, die ab dem 1.8.2022 eingeleitet werden, Art. 56 Abs. 4-6 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung sowie Flindt, NZFam 2022, 669, 679f.: Aussetzung oder gänzliche Ablehnung der Vollstreckung bei schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund von Hindernissen oder Änderungen der Umstände, die nach Ergehen der Entscheidung aufgetreten sind).
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